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Kein Widerrufsrecht mehr für Heizölbestellungen

 

Mit einem Grundsatzurteil zum Widerrufsrecht für Heizölfernabsatzverträge im Jahr 2015 hat der BGH schwerwiegende Folgen für den nicht leitungsgebundenen Energiehandel besiegelt.

Nun wurde mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 17. August 2021 Klarheit geschaffen. Denn das damalige Urteil des höchsten Gerichtshofs Deutschlands bezog sich auf eine ältere, zum Kaufvertrag gültige Fassung des BGB. Kurzum:

 

Für Verträge, die für nicht leitungsgebundene Energieträger, wie Heizöl und Pellets, im Fernabsatzgeschäft geschlossen werden (z.B.: per Telefon oder Internet), besteht kein Widerrufsrecht mehr!

„Kein Widerrufsrecht beim Kauf von Heizöl und Pellets
Beim Kauf von Heizöl und Pellets besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar."

 


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